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Der Verein

Mitgliedschaft

Wollen Sie Mitglied bei artscenico werden? Senden Sie uns einfach eine Mail an artscenico@t-online.de Vergrößern Sie durch Ihre Mitgliedschaft unser kleines aber kreatives Team aus Unterstützern und KünstlerInnen. Wollen Sie kooperieren, sei es künstlerisch oder organisatorisch, Partnerschaften eingehen, Projekte mit-entwickeln oder einfach nur unsere Projekte und unsere Kunstform unterstützen, dann sind Sie willkommen. Ihre Vita können wir auf unserer Website veröffentlichen.

Der Jahresbeitrag beträgt € 60,- und ist steuerlich absetzbar, da wir eine gemeinnützige Organisation sind.



Satzung

vom 19.04.2004 des   artscenico e.V. Verein zur Förderung internationaler kultureller Begegnungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "artscenico e.V.". Sitz des Vereins ist Dortmund. Der Verein ist im Vereinsregister Dortmund eingetragen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler kultureller Begegnungen . Durch seine Aktivitäten soll der Verein unter Beachtung der regionalen kulturellen Eigenheiten und Traditionen einen Beitrag zur Völkerverständigung erbringen. Schwerpunkt ist hierbei der Bereich der Darstellenden Kunst.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten mit nationaler und internationaler Beteiligung,
  • Unterstützung des Austausches von darstellenden Künstlern/innen unterschiedlicher Nationalitäten,
  • Vorbereitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen mit nationaler und internationaler Beteiligung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinsamen Sachwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Angestellte zu beschäftigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche bzw. juristische Person werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten und wird von dem Vorstand entschieden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Die Streichung von der Mitgliederliste wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ausschluß aus dem Verein : ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitglieder werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem l. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand bestellt eines seiner Mitglieder zum Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl des Geschäftsführers ist der Kandidat nicht stimmberechtigt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen , die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats.
  • Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Der Versammlungsleiter : Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme . Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich . Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehenbeschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr , möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig , wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung faßt einfache Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglied schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Kooperative Freier Theater NRW, e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.04.2004 in Dortmund neu formuliert.
1. Vorsitzende: Rolf Dennemann
Stellvertretende Vorsitzende: Berthold Meyer und Holger Samlowski